Herzlich willkommen bei AWZ Immobilien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden AGB genannt) der AWZ Immo-Invest GmbH, Landstraße 3, 4615 Holzhausen (im Folgenden AWZ) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBI. Nr. 297/1996 idF BGBI. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBI.Nr. 262/1996 idF BGBI. Nr. 98/2001. Die AGB gelten, im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen AWZ und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages. Abweichende schriftliche Vereinbarungen sind im Einzelfall zulässig bedürfen jedoch der Schriftform.
Soweit die AGB eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. Soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler und dem Maklergesetz, im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor.

2. Immobilienanbote von AWZ sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch AWZ sowie den Abgeber sind vorbehalten. Die Angaben erfolgen aufgrund der Informationen und Unterlagen, die vom Auftraggeber und/oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurden und sind ohne Gewähr. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Objektdaten.

3. AWZ ist berechtigt als Doppelmakler tätig zu sein und somit Vermittlungsprovisionen mit beiden Vertragspartnern des Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.
Die Provisionen betragen für den Fall des Zustandekommens (jeweils zzgl. 20 % USt.) eines wirksamen Rechtsgeschäfts zwischen AWZ vermittelten Personen, bei: I) Kauf, Verkauf und Tausch von: Grundstücken, Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, Liegenschaftsteilen an den Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird, Unternehmen aller Art und Superädifikaten a) bei einem Wert bis € 36.336,42 je 4% des Wertes; b) von € 36.336,43 bis € 48.448,50 - je € 1.453,46 und c) ab € 48.448,56 - je 3 % des Wertes.
Die Provision gebührt AWZ auch, wenn sie in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B.: durch vermittelnde Tätigkeit, Besichtigungen, Verhandlungsgespräche, ...) verdienstlich tätig geworden ist. Übernommene Geldlasten sind Teil des Kaufpreises. Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht auch, wenn ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B.: Miete statt Kauf) abgeschlossen wird oder eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Immobilie (z.B.: Wohnung statt gesamtes Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird. Die vereinbarte Provision ist verdient und fällig, wenn durch Vermittlung von AWZ eine Willensübereinstimmung über ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch, Vorverträge, Kaufoptionen, etc.) rechtswirksam zustande kommt. Die Provision ist nach dem Verbraucherpreisindex 2010, wie von der Statistik Austria verlautbart, wertgesichert. Zahlungen sind ausschließlich auf das Bankkonto von AWZ zu entrichten. Bargeld darf niemandem übergeben werden!

4. Bei fehlendem Vermittlungserfolg gebührt die vereinbarte Vermittlungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer gemäß 15 Maklergesetz für folgende Fälle:
-wenn das in dieser Vereinbarung bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt, insbesondere die Unterzeichnung des Kaufvertrages unterlässt;
-wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von AWZ bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat; -wenn mit dem von AWZ vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt;
-wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde.
Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages gebührt die Provision ferner, wenn der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art (z.B.: Selbstverkauf) zustandegekommen ist ( 15 Abs 2 Maklergesetz).

5. Besichtigungen von Immobilien und Beratungen erfolgen kostenlos.

6. Jede Bekanntgabe der von AWZ angebotenen Objekte bzw. der namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von AWZ und lässt den Provisionsanspruch unberührt. Die Weitergabe von Informationen über mögliche Rechtsgeschäfte, welche der Interessent von AWZ erhalten hat, an andere Personen ist nicht zulässig. Führt eine Weitergabe einer solchen Information (namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit) an einen Dritten zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, so ist die vereinbarte Vermittlungsvergütung seitens des Interessenten zur Zahlung fällig. Die Daten werden vertraulich behandelt und nur zum Zwecke einer Immobilienvermittlung verwendet. AWZ darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben.

7. Der Auftraggeber hat AWZ bei der Ausübung der Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. AWZ und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu geben. Insbesondere hat der Auftraggeber AWZ von einer Änderung der Verkaufsabsicht oder einem Privatverkauf unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich jene Personen bekanntzugeben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages direkt an ihn gewendet haben. Sollte der Auftraggeber die Immobilie privat verkaufen, verpflichtet sich dieser, auch nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrages oder Beendigung des allgemeinen Vermittlungsauftrages, den Namen des Käufers AWZ unverzüglich bekannt zu geben. Handelt es sich dabei um einen AWZ-Interessenten, so ist die vereinbarte Provision verdient und fällig. AWZ verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden.

8. AWZ wird für den Interessenten tätig und unterstützt ihn bei der Suche nach einer Immobilie. Der Interessent ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe eines Grundes und formlos, eine Löschung seiner Vormerkung zu verlangen. Die Löschung hat jedoch keine Auswirkung auf jene Rechtsgeschäfte, für die AWZ bis zum Zeitpunkt der Löschung bereits verdienstlich tätig war, sofern das vermittelte Rechtsgeschäft (auch nach erfolgter Löschung) zustande kommt.

9. AWZ hat das Recht bei der Vertragsunterzeichnung beim Notar/Rechtsanwalt anwesend zu sein. Der Termin ist AWZ rechtzeitig mitzuteilen. Im Falle, dass die Zahlung der vereinbarten Provision an AWZ bis zur Vertragsunterfertigung noch nicht durchgeführt sein sollte, wird die Zahlung der Provision an AWZ in der Treuhandvereinbarung des zu verbüchernden Vertrages festgehalten.

10. Bei Nicht-Verbrauchergeschäften wird zwischen Auftraggeber und AWZ ausdrücklich vereinbart, dass im Falle eines Ankaufes durch den/die Vorkaufsberechtigten der Auftraggeber zusätzlich die käuferseitige Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen MwSt./USt. bezahlt.

11. AWZ ist zum Zwecke der Vermittlung bevollmächtigt bei Hausverwaltung/ Wohnungsgenossenschaften, Ämter und Behörden Informationen/Auskünfte über die Immobilie/n einzuholen.

12. Die schriftliche Korrespondenz zwischen Auftraggeber und AWZ kann per Post, E-Mail und Fax erfolgen. Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Namhaftmachung auch per EMail erfolgt.

13. Soweit gesetzlich zulässig ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort Wels. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart.